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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt GVBl. LSA Nr. 4/1998, ausgegeben am 26.1.1998

Aufnahmegesetz und Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (AufnG).

Vom 21. Januar 1998.

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Aufnahmegesetz
Artikel 2: Änderung des Finanzausgleichgesetzes
Artikel 3: Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreis zur Ausführung von Bundesrecht
Artikel 4: Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 1

 

Artikel 1: Aufnahmegesetz

§ 1 Aufgabe

(1) Die Aufnahme von

  • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ihren Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
  • Asylberechtigten,
  • Ausländerinnen und Ausländern nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge,
  • Ausländerinnen und Ausländern, bei denen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt sind,
  • Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,
  • ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeschoben werden können,
  • Ausländerinnen und Ausländern auf Grund einer Anordnung des Ministeriums des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (~ 32,32 a und § 54 Ausländergesetz)

obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Für Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder und Jugendliche, die selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, gilt entsprechendes.

(2) Zur Aufnahme im Sinne von Absatz 1 gehören Unterbringung und bei Bedarf Leistungen nach den jeweils maßgebenden Leistungsgesetzen, deren Ausführung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt, ferner angemessene Beratung und Betreuung sowie auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhende Maßnahmen zur Eingliederung. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sind grundsätzlich getrennt von den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 7 unterzubringen. Der nach Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 24 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gebotene Schutz von Ehe und Familie bleibt dabei unberührt.

(3) Die Personen nach Absatz 1 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl durch die vom Ministerium des Innern bestimmte Behörde zur Aufnahme zugewiesen. Hierbei sollen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 7 gesondert berücksichtigt werden. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Landkreise bei der Unterbringung zu unterstützen.

(4) In besonders gelagerten Einzelfällen wird das Ministerium des Innern ermächtigt, zeitweilig eine von Absatz 3 Satz 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.

(5) Nach Möglichkeit soll der Unterbringung in kleineren Gemeinschaftsunterkünften der Vorzug gegeben werden. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sollen vorrangig in Wohnungen untergebracht werden. Die Bildung von Zweckverbänden oder der Abschluss von Zweckvereinbarungen zur Unterbringung von Personen nach Absatz 1 über die Quote nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hinaus ist nicht zulässig.

(6) Das Land kann im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt auch unmittelbar Gemeinschaftsunterkünfte betreiben oder betreiben lassen.

(7) Den mit der Betreuung und Beratung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen betrauten Vertretern von Wohlfahrtsverbänden sowie von Flüchtlingshilfeorganisationen und -vereinen ist im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit der Zugang zu den Gemeinschaftsunterkünften zu ermöglichen. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt.

(8) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen finden der § 17 a der Landkreisordnung und der § 24 a der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

 

§ 2 Kostenregelung

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten für die Aufnahme der zugewiesenen Personen, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder sich rechtmäßig in dem Gebiet eines anderen Leistungsträgers aufhalten, sofern diesem Leistungsträger auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs die Kosten zu erstatten sind, einen monatlichen Pauschalbetrag. Die Beträge nach Satz 1 erhöhen sich um 20 DM, soweit gesonderte Beratung und Betreuung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nach Maßgabe vom Ministerium des Innern zu erlassender Verwaltungsvorschriften angeboten und nicht durch Dritte finanziert werden.

(2) Die Dauer der Erstattung nach Absatz 1 beträgt zwei Jahre, für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Ausnahme der Fälle nach Satz 2 Nr. 2 bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 des Asylverfahrensgesetzes. Die Frist beginnt für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 am Tage der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 am Tage der Stellung des Asylantrages, soweit keine Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes besteht, sonst am Tag der Aufnahme auf Grund eines Zuweisungsbescheides § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am Tage nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 des Asylverfahrensgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 am Tage der Anordnung.

(3) Das Land erstattet gesondert die notwendigen Kosten auf Grund des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - sowie Behandlungskosten auf Grund der Untersuchungen nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes, soweit kein anderer Kostenträger zur Erstattung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt, soweit die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Hilfe zur Pflege den Betrag von 15000 DM je Person im Kalenderjahr übersteigen.

(4) Für Personen in Einrichtungen, die das Land betreibt oder betreiben lässt und in denen Verpflegung gewährt wird, erstattet das Land die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Geldbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und zahlt einen zusätzlichen Pauschalbetrag für Krankenhilfe und Bekleidungsbeihilfe. Wird keine Verpflegung gewährt, zahlt das Land nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 die Hälfte der Beträge dieser Vorschrift.

(5) In besonders gelagerten Einzelfällen wird die Landesregierung ermächtigt, eine von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 abweichende Regelung zu treffen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Beträge nach Absatz 1 und 4 der Kostenentwicklung anzupassen.

 

§ 3 Gleitklausel

Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und 4 erhöhen oder ermäßigen sich entsprechend der Festsetzung nach § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, auf- oder abgerundet auf volle Markbeträge.

 

Artikel 2: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S.41), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.416), wird wie folgt geändert:

In § 4 Nr.1 werden die Worte "der Sozialhilfelasten" durch die Worte "der Sozialhilfelasten und der Lasten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

§ 10 erhält folgende Fassung: ("§ 10 Sozialhilfelasten und Lasten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)

Die Zuweisungen für die einzelnen Sozialhilfeträger und Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Milderung ihrer Belastungen gehen aus von der Zahl der Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, im nachfolgenden Leistungsempfänger genannt. Sie errechnen sich, indem der Durchschnittsbetrag der jährlichen Aufwendungen je Leistungsempfänger mit der Zahl der Leistungsempfänger bei dem jeweiligen Träger multipliziert wird. Erstattungen von Aufwendungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden angerechnet. Die Zuweisung beträgt jedoch höchstens 90 v. H. der tatsächlichen Aufwendungen. Genügt die zur Verfügung stehende Teilmasse nicht, um diesen Deckungsgrad zu erreichen, mindern sich die Zuweisungen anteilmäßig."

 

Artikel 3: Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

(1) Die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S.568) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1997 (GVBl. LSA S.440), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Ordnungszahl "1." gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Die Angabe "a)" wird durch die Angabe "1." und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird neue Nummer 2.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verordnung kann auf Grund der in Anspruch genommenen Ermächtigung auch weiterhin durch Verordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel 4: Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 1

(1) Mit Ausnahme der Regelungen des Artikels 1 §§ 2 und 3 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Aufnahmegesetz vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 437), geändert durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41), außer Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 2 und 3 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die durch die Aufnahme von Personen nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 entstehenden notwendigen Kosten. Dabei werden für Personen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, Kosten für gesonderte Beratung und Betreuung bis zur Höhe von 20 DM je Monat erstattet, soweit diese außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften angeboten und nicht durch Dritte finanziert werden. Die Dauer der Erstattung beträgt zwei Jahre, für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Ausnahme der Fälle nach Satz 5 Nr. 2 bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 des Asylverfahrensgesetzes. Die Frist beginnt für Personen nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 am Tage der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts,
§1 Abs. 1 Nr. 5 am Tage der Stellung des Asylantrages, soweit keine Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes besteht, sonst am Tag der Aufnahme auf Grund eines Zuweisungsbescheides,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am Tage nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 des Asylverfahrensgesetzes,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 am Tage der Anordnung.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Pauschalbeträge nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 4 bis zum 1. Juli 2000 an Hand der nach Inkrafttreten des Gesetzes für 1998 und 1999 entstandenen notwendigen Erstattungsaufwendungen durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe des Pauschalbetrages nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 kann für die Personengruppen nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 unterschiedlich festgelegt werden.


Magdeburg, den 21. Januar 1998.

Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel Dr. Höppner Dr. Püchel

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