Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt GVBl. LSA Nr. 4/1998,
ausgegeben am 26.1.1998
Aufnahmegesetz und Gesetz zur Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes (AufnG).
Vom 21. Januar 1998.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Aufnahmegesetz
Artikel 2: Änderung des Finanzausgleichgesetzes
Artikel 3: Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für
die Gemeinden und Landkreis zur Ausführung von Bundesrecht
Artikel 4: Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 1
Artikel 1: Aufnahmegesetz
§ 1 Aufgabe
(1) Die Aufnahme von
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ihren Angehörigen
im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
- Asylberechtigten,
- Ausländerinnen und Ausländern nach § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge,
- Ausländerinnen und Ausländern, bei denen die Voraussetzungen nach
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt sind,
- Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,
- ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die auf Grund rechtlicher
oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeschoben werden können,
- Ausländerinnen und Ausländern auf Grund einer Anordnung des Ministeriums
des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (~ 32,32
a und § 54 Ausländergesetz)
obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen
Wirkungskreises. Für Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder und
Jugendliche, die selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen,
gilt entsprechendes.
(2) Zur Aufnahme im Sinne von Absatz 1 gehören Unterbringung und
bei Bedarf Leistungen nach den jeweils maßgebenden Leistungsgesetzen,
deren Ausführung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt,
ferner angemessene Beratung und Betreuung sowie auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
beruhende Maßnahmen zur Eingliederung. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn.
1 bis 4 sind grundsätzlich getrennt von den Personen nach Absatz 1 Satz
1 Nrn. 5 bis 7 unterzubringen. Der nach Artikel 6 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 24 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
gebotene Schutz von Ehe und Familie bleibt dabei unberührt.
(3) Die Personen nach Absatz 1 werden den Landkreisen und kreisfreien
Städten unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl durch die vom Ministerium
des Innern bestimmte Behörde zur Aufnahme zugewiesen. Hierbei sollen die
Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn.
5 bis 7 gesondert berücksichtigt werden. Die kreisangehörigen Gemeinden
haben die Landkreise bei der Unterbringung zu unterstützen.
(4) In besonders gelagerten Einzelfällen wird das Ministerium des
Innern ermächtigt, zeitweilig eine von Absatz 3 Satz 1 und 2 abweichende
Regelung zu treffen.
(5) Nach Möglichkeit soll der Unterbringung in kleineren Gemeinschaftsunterkünften
der Vorzug gegeben werden. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sollen
vorrangig in Wohnungen untergebracht werden. Die Bildung von Zweckverbänden
oder der Abschluss von Zweckvereinbarungen zur Unterbringung von Personen nach
Absatz 1 über die Quote nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hinaus ist nicht zulässig.
(6) Das Land kann im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien
Stadt auch unmittelbar Gemeinschaftsunterkünfte betreiben oder betreiben
lassen.
(7) Den mit der Betreuung und Beratung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen betrauten Vertretern von Wohlfahrtsverbänden sowie von Flüchtlingshilfeorganisationen
und -vereinen ist im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit der Zugang
zu den Gemeinschaftsunterkünften zu ermöglichen. Das Hausrecht der
Betreiber bleibt unberührt.
(8) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen finden der §
17 a der Landkreisordnung und der § 24 a der Gemeindeordnung entsprechende
Anwendung.
§ 2 Kostenregelung
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur
Abgeltung aller Kosten für die Aufnahme der zugewiesenen Personen, die
sich in ihrem Gebiet aufhalten und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder sich rechtmäßig
in dem Gebiet eines anderen Leistungsträgers aufhalten, sofern diesem Leistungsträger
auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs die Kosten zu erstatten sind, einen monatlichen
Pauschalbetrag. Die Beträge nach Satz 1 erhöhen sich um 20 DM, soweit
gesonderte Beratung und Betreuung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften
nach Maßgabe vom Ministerium des Innern zu erlassender Verwaltungsvorschriften
angeboten und nicht durch Dritte finanziert werden.
(2) Die Dauer der Erstattung nach Absatz 1 beträgt zwei Jahre,
für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Ausnahme der Fälle nach
Satz 2 Nr. 2 bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67
des Asylverfahrensgesetzes. Die Frist beginnt für Personen nach §
1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, § 1
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 am Tage der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 am Tage der Stellung des
Asylantrages, soweit keine Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung
nach § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes besteht, sonst am Tag der Aufnahme
auf Grund eines Zuweisungsbescheides § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am Tage nach
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 des Asylverfahrensgesetzes,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 am Tage der Anordnung.
(3) Das Land erstattet gesondert die notwendigen Kosten auf Grund des
Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - sowie Behandlungskosten
auf Grund der Untersuchungen nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes, soweit
kein anderer Kostenträger zur Erstattung verpflichtet ist. Entsprechendes
gilt, soweit die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt sowie Hilfe zur Pflege den Betrag von 15000 DM je
Person im Kalenderjahr übersteigen.
(4) Für Personen in Einrichtungen, die das Land betreibt oder betreiben
lässt und in denen Verpflegung gewährt wird, erstattet das Land die
zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten
Geldbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
und zahlt einen zusätzlichen Pauschalbetrag für Krankenhilfe und Bekleidungsbeihilfe.
Wird keine Verpflegung gewährt, zahlt das Land nach Maßgabe des Absatzes
1 Satz 1 die Hälfte der Beträge dieser Vorschrift.
(5) In besonders gelagerten Einzelfällen wird die Landesregierung
ermächtigt, eine von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 abweichende Regelung
zu treffen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Beträge
nach Absatz 1 und 4 der Kostenentwicklung anzupassen.
§ 3 Gleitklausel
Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und 4 erhöhen oder ermäßigen
sich entsprechend der Festsetzung nach § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes,
auf- oder abgerundet auf volle Markbeträge.
Artikel 2: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S.41), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.416), wird wie
folgt geändert:
In § 4 Nr.1 werden die Worte "der Sozialhilfelasten" durch die
Worte "der Sozialhilfelasten und der Lasten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz"
ersetzt.
§ 10 erhält folgende Fassung: ("§ 10 Sozialhilfelasten
und Lasten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
Die Zuweisungen für die einzelnen Sozialhilfeträger und Leistungsträger
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Milderung ihrer Belastungen gehen aus
von der Zahl der Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz, im nachfolgenden Leistungsempfänger genannt.
Sie errechnen sich, indem der Durchschnittsbetrag der jährlichen Aufwendungen
je Leistungsempfänger mit der Zahl der Leistungsempfänger bei dem
jeweiligen Träger multipliziert wird. Erstattungen von Aufwendungen auf
Grund anderer Rechtsvorschriften werden angerechnet. Die Zuweisung beträgt
jedoch höchstens 90 v. H. der tatsächlichen Aufwendungen. Genügt
die zur Verfügung stehende Teilmasse nicht, um diesen Deckungsgrad zu erreichen,
mindern sich die Zuweisungen anteilmäßig."
Artikel 3: Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung
für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht
(1) Die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden
und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA
S.568) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1997 (GVBl.
LSA S.440), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Ordnungszahl "1." gestrichen und das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt. Die Angabe "a)" wird durch die Angabe "1."
und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird neue Nummer 2.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verordnung kann auf Grund der in Anspruch
genommenen Ermächtigung auch weiterhin durch Verordnung geändert oder
aufgehoben werden.
Artikel 4: Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel
1
(1) Mit Ausnahme der Regelungen des Artikels 1 §§ 2 und 3
tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Aufnahmegesetz
vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 437), geändert durch § 30 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41), außer
Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 2 und 3 tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Bis
zu diesem Zeitpunkt erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten
die durch die Aufnahme von Personen nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 entstehenden
notwendigen Kosten. Dabei werden für Personen, die Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, Kosten
für gesonderte Beratung und Betreuung bis zur Höhe von 20 DM je Monat
erstattet, soweit diese außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften angeboten
und nicht durch Dritte finanziert werden. Die Dauer der Erstattung beträgt
zwei Jahre, für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Ausnahme der Fälle
nach Satz 5 Nr. 2 bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach §
67 des Asylverfahrensgesetzes. Die Frist beginnt für Personen nach Artikel
1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 am Tage der Zustellung der Entscheidung
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichts,
§1 Abs. 1 Nr. 5 am Tage der Stellung des Asylantrages, soweit keine Pflicht
zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
besteht, sonst am Tag der Aufnahme auf Grund eines Zuweisungsbescheides,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 am Tage nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
nach § 67 des Asylverfahrensgesetzes,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 am Tage der Anordnung.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Pauschalbeträge
nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 4 bis zum 1. Juli 2000
an Hand der nach Inkrafttreten des Gesetzes für 1998 und 1999 entstandenen
notwendigen Erstattungsaufwendungen durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe
des Pauschalbetrages nach Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 kann für die
Personengruppen nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 unterschiedlich festgelegt
werden.
Magdeburg, den 21. Januar 1998.
| Der Präsident des Landtages |
Der Ministerpräsident |
Ministerium des Innern |
| des Landes Sachsen-Anhalt |
von Sachsen-Anhalt |
des Landes Sachsen-Anhalt |
| Dr. Keitel |
Dr. Höppner |
Dr. Püchel |